Aberkennung bezeichnet den durch Rechtsakt bewirkten Verlust eines subjektiven Rechts oder eines Rechtsstatus. Eine veraltete Bezeichnung für Aberkennung im juristischen Sinne ist Abjudikation.Abjudizieren. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. Band 1: A – Astigmatismus. Bibliographisches Institut, Leipzig u. a. 1905, S. 40.
Zusammenhänge
Zu einer Aberkennung kann es in verschiedenen Zusammenhängen kommen: So sehen einige Rechtsordnungen die Möglichkeit der Aberkennung der Staatsangehörigkeit vor. Andere Rechte geraten durch strafrechtliche Verurteilungen in Fortfall (in der BRD § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts,Strafgesetzbuch. § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. in Österreich § 27 Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung).Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB). Auch ihrem Träger zugesprochene Auszeichnungen (Orden) oder Titel können je nach Statut wieder aberkannt werden. Aberkennung eines akademischen Grades Liste der aberkannten olympischen Medaillen
Einzelnachweise
Kategorie:Rechtsbegriff