Das Register vergriffener Werke war ein zwischen 2014 und 2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführtes Verzeichnis vergriffener Werke aus der Zeit vor 1966. Es stand im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Regelung, die Verwertungsgesellschaften die nicht gewerbliche Lizenzierung bestimmter urheberrechtlich geschützter Werke ohne die Einwilligung des Rechteinhabers ermöglichte. Die von der Verwertungsgesellschaft veranlasste Eintragung in das Register gab dem Rechteinhaber die Gelegenheit, einer solchen Lizenzierung zu widersprechen. Durch dieses System sollten insbesondere Digitalisierungsvorhaben von Bibliotheken und anderen Kultureinrichtungen erleichtert werden.Vgl. die amtliche Begründung, vom 8. Mai 2013, S. 11.
Das Register wurde mit Wirkung zum 1. April 2014 eingerichtet,. die ersten Eintragungen wurden im August 2015 vorgenommen.DPMA, Jahresbericht 2015 (PDF-Datei, 7,4 MB), abgerufen am 1. Januar 2026, S. 38. Am 31. Dezember 2025 wurde das Register wieder geschlossen; Neueintragungen waren bereits seit dem 7. Juni 2021 nicht mehr möglich. Hintergrund der Schließung ist die Einführung eines neuen, EU-weiten Lizenzierungsverfahrens. Bis zum 6. Juni 2021 wurden insgesamt 45.648 Eintragungen verzeichnet.Staats, Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung, 2022, op. cit., S. 434.
Rechtlicher Rahmen
Problemaufriss Vergriffene Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke, die nicht mehr lieferbar, also – im Fall gedruckter Werke – nicht mehr über den Verlag im Handel erhältlich sind.Vgl. Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 19. Aufl. 2023, § 27, Rn. 21; Beger, Verwaiste und vergriffene Werke im deutschen Urheberrecht, 2014, op. cit., S. 19. Ist ein Werk vergriffen, so besteht deshalb regelmäßig ein Zugangsproblem für die interessierte Leserschaft: Sie kann allenfalls noch versuchen, erhaltene Bestände von Dritten anzukaufen (zum Beispiel über Antiquariate) oder ein in fremdem Eigentum stehendes Exemplar einzusehen (etwa in einer Bibliothek). Gerade Institutionen wie Bibliotheken und Archive wären zwar oftmals gewillt, solche Werke einem größeren Personenkreis verfügbar zu machen, indem sie Digitalisate entsprechender Bestände bereitstellen. Ein solches Vorgehen ist nach den bestehenden urheberrechtlichen Bestimmungen jedoch im Allgemeinen erst dann erlaubnisfrei zulässig, wenn das betreffende Werk durch Ablauf des Urheberrechtsschutzes (Regelschutzfrist: 70 Jahre bis nach dem Tod des Urhebers) gemeinfrei geworden ist.Eine Zugänglichmachung der Digitalisate wäre freilich unter den Voraussetzungen des Abs. 4 UrhG an Terminals in den eigenen Räumen der Bibliothek möglich (die für eine solche Zugänglichmachung gedruckter Werke erforderliche Annexvervielfältigung – also die initiale Anfertigung des Digitalisats – ist von der Schrankenbestimmung auch erfasst, vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015, I ZR 69/11 = GRUR 2015, 1101 – Elektronische Leseplätze II, Rn. 29 ff., zu § 52b UrhG a.F.). Eine Bereitstellung im Internet wird hierdurch jedoch zum Beispiel nicht ermöglicht.
Funktion des Registers Um die Versorgung der Bevölkerung mit vergriffenen gedruckten Werken zu verbessern, nutzte der deutsche Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der Verwaiste-Werke-Richtlinie (2012/28/EU) den dort eröffneten Spielraum, nationale Regelungen für die Digitalisierung und Nutzung vergriffener Werke zu schaffen.Amtliche Begründung, vom 8. Mai 2013, S. 1. In des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), später dann im fast wortgleichen des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) in der vor dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), wurde hierzu eine – widerlegbare – gesetzliche Vermutung aufgestellt: Zugunsten von etablierten Verwertungsgesellschaften wurde vermutet, dass sie das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung an vergriffenen Werken auch derjenigen Rechteinhaber wahrnehmen durften, von denen sie tatsächlich nicht mit der Rechtewahrnehmung beauftragt worden sind („Außenseiter“ oder „Außenstehende“). Dadurch konnte die VG Wort also zum Beispiel einer Bibliothek die erforderlichen Nutzungsrechte für das Scannen und das Onlinestellen eines vergriffenen Buches einräumen, auch wenn dessen Autor nie einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abgeschlossen hat. Diese Möglichkeit bestand jedoch nur unter bestimmten Bedingungen ( Abs. 1 Nr. 1–4 VGG a.F.). So musste das vergriffene Werk vor dem 1. Januar 1966 in einem Buch, einer Fachzeitschrift, einer Zeitung, einer Zeitschrift oder einer anderen Schrift veröffentlicht worden sein; es musste sich im Bestand von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven oder von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen befinden; die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung, für die die Verwertungsgesellschaft ein Nutzungsrecht einräumen wollte, durfte nicht gewerblichen Zwecken dienen; und das Werk musste zuvor auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in das Register vergriffener Werke eingetragen worden sein.
Die zentrale Funktion der Eintragung im Register vergriffener Werke bestand darin, dass der Rechteinhaber an dem vergriffenen Werk die Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaft noch verhindern konnte. Nach Abs. 1 Nr. 5 VGG a.F. durfte die Vermutung nämlich dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Rechteinhaber innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung der Eintragung seinen Widerspruch gegen die beabsichtigte Wahrnehmung erklärte. Das Register vergriffener Werke war demnach also kein vollständiges Register aller vergriffenen Werke, sondern enthielt nur solche, deren Lizenzierung von einer Verwertungsgesellschaft konkret beabsichtigt wurde. Der Anreiz für eine Verwertungsgesellschaft, die Eintragung eines Werks in das Register zu beantragen, bestand in der Lizenzgebühr, zu der sie im Erfolgsfall (kein fristgerechter Widerspruch des Rechteinhabers) einem digitalisierungswilligen Dritten die benötigten Nutzungsrechte einräumen konnte.
Schließung des Registers Art. 8–10 der Richtlinie 2019/790 (DSM-Richtlinie) vom 17. April 2019 verpflichten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ein System erweiterter kollektive Lizenzen für nicht verfügbare Werke zu schaffen, das deren grenzüberschreitende Nutzung in der gesamten Europäischen Union ermöglicht. Der Anwendungsbereich der entsprechenden Regelungen ist nicht nur in territorialer Hinsicht weiter als der des bisherigen deutschen Systems; er ist insbesondere auch nicht auf Werke beschränkt, die in Schriften veröffentlicht wurden, sondern gilt für alle Werke und sonstigen Schutzgegenstände.Hierzu ausführlich de la Durantaye/Kuschel, Vergriffene Werke größer gedacht, 2019, op. cit., Abschnitte I–II. Auch das neue EU-Verfahren sieht eine Widerspruchsmöglichkeit für Rechteinhaber vor. Hierzu sind die nicht verfügbaren Werke, deren Lizenzierung beabsichtigt wird, in einem „öffentliche[n] zentrale[n] Online-Portal“ bekannt zu geben, das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) betrieben wird (Art. 10 Abs. 1 DSM-RL). Das „Portal für vergriffene Werke“ ist inzwischen auf der Internetseite des EUIPO zugänglich.EUIPO, Portal für vergriffene Werke, abgerufen am 1. Januar 2026.
Der deutsche Gesetzgeber, der die DSM-Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht umsetzen musste, ersetzte die bisherigen Regelungen zu vergriffenen Werken in den VGG a.F. durch die neu gefassten VGG.Ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte: de la Durantaye/Kuschel in Heine/Holzmüller, VGG, 2. Aufl. 2025, § 52 Rn. 7 ff. Übergangsrechtlich legte er in VGG fest, dass die Altvorschriften, die an die Eintragung im Register vergriffener Werke anknüpften, noch bis zum 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden waren (Abs. 1), dass aber bereits ab dem 7. Juni 2021 keine Anträge auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke mehr zulässig waren (Abs. 2). Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 war das Register vergriffener Werke sodann zu schließen und die „Bekanntmachung auf der Internetseite zu beenden“ (Abs. 5). Nutzungsrechte, die von den Verwertungsgesellschaften nach erfolgter Eintragung im Register eingeräumt wurden, endeten spätestens am 31. Dezember 2025 (Abs. 3). Eine Übertragung von Einträgen im DPMA-Register in das neue EUIPO-Portal fand aufgrund der geänderten Voraussetzungen nicht statt.de la Durantaye/Kuschel, Vergriffene Werke größer gedacht, 2019, op. cit., S. 701.
Verfahren
Gesetzliche Regelung Eintragungen in das Register wurden auf Antrag von Verwertungsgesellschaften vorgenommen. Dem DPMA mussten in dem – elektronisch einzureichenden – Antrag der Werktitel, die Bezeichnung des Urhebers, der Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist, das Datum der Werkveröffentlichung sowie der Name der antragenden Verwertungsgesellschaft mitgeteilt werden. VergWerkeRegV i. V. m. Abs. 1 Nr. 1–5 VGG a.F. Die Modalitäten des Eintragungsverfahrens wurden durch Verordnung des Bundesjustizministeriums festgelegt ( [VergWerkeRegV]).Zur Ermächtigung siehe Abs. 5 VGG a.F. Die Eintragung eines Werkes in das Register kostete einen Euro ( Abs. 1 VergWerkeRegV). Eine Prüfung der Berechtigung des Antragstellers oder der Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen nahm das DPMA nicht vor ( Abs. 2 Satz 1 VGG a.F.). Das Register war bis zu seiner Schließung über die Internetseite des DPMA für jedermann einsehbar ( Abs. 3, 4 VGG a.F.).Siehe DPMA, Register vergriffener Werke – Recherche, abgerufen am 15. Februar 2025.
Im Register verzeichnete das DPMA neben den gemeldeten Pflichtangaben jeweils auch die Angabe, ob der Rechteinhaber der Wahrnehmung seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprochen hat ( Abs. 1 Nr. 6 VGG a.F.). Ein solcher (formlos zu erklärender) Widerspruch durch den Rechteinhaber war einerseits innerhalb der oben genannten Sechs-Wochen-Frist gegenüber dem DPMA oder der Verwertungsgesellschaft möglich;Amtliche Begründung, vom 8. Mai 2013, S. 18. in diesem Fall können die Nutzungsinteressenten das Werk erst gar nicht erlaubnisfrei nutzen (Rechtsgrundlage: Abs. 1 Nr. 5 VGG a.F.). Andererseits konnte der Nutzung auch noch später gegenüber der Verwertungsgesellschaft widersprochen werden (Rechtsgrundlage: Abs. 2 VGG a.F.).Vgl. Staats in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 51 VGG, Rn. 19. Die Berechtigung zur Nutzung des vergriffenen Werkes entfiel dann ab Erklärung des Widerspruchs mit Wirkung für die Zukunft.Amtliche Begründung, vom 8. Mai 2013, S. 18; Staats in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 51 VGG Rn. 19. Erfolgte ein Widerspruch gegenüber der Verwertungsgesellschaft, setzte diese das DPMA davon in Kenntnis, das anschließend die Eintragung im Register anpasste.
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